43 Abs. 3 StGB, erster Satz). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu bestätigen mit einer minimal zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der in Polizeihaft verbrachten Zeit von einem Tag. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzte Probezeit.