113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren betreffend den Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz somit insgesamt neutral zu bewerten. 16.3 Strafempfindlichkeit Mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor.