Des Weiteren sind im Strafregister des Beschuldigten zwei nicht einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2015 wegen Beschimpfung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie aus dem Jahr 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verzeichnet. Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus. 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO).