30 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen insbesondere Folgendes aus (pag. 694.; S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist Y.________ in der Türkei geboren und aufgewachsen. In der Türkei hat er 11 Jahre lang die Schule besucht, inklusive einer Berufsschule, wo er in Richtung Mechaniker ausgebildet wurde.