Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt. 15.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum grossen Strafrahmen des Tatbestands der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine vorläufige Strafe von 36 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.