Einzelgeschäften vor noch war der Beschuldigte über einen längeren Deliktszeitraum tätig, was sich im Umfang von sechs Monaten strafreduzierend auswirkt. 15.2 Subjektive Tatschwere 15.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und – davon ist auszugehen – aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. 15.2.2 Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen.