2022, N. 15 zu Art. 47 StGB). Dem Umstand, dass der Beschuldigte in einem wesentlichen Umfang aufgrund der Vermittlung und nicht des Verkaufs an Konsumenten zu verurteilen ist – womit eine geringere Unmittelbarkeit der Gefährdungsnähe einhergeht – ist mit einer Reduktion von 12 Monaten Rechnung zu tragen.