47 StGB). Durch die Vermittlung von 2’214.5 Gramm Heroin-Hydrochlorid und das Erlangen, Befördern, Einführen und Abgeben von 1.2 Gramm Heroin-Hydrochlorid, insgesamt ausmachend 2'215.7 Gramm Heroin-Hydrochlorid, hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (12 Gramm Heroin-Hydrochlorid, vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle SCHLEGEL/JUCKER legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 64 Monaten fest.