JUCKER sieht für den Handel mit 1’900 Gramm Heroin eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten und bei 3’300 Gramm eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten vor (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 44 zu Art. 47 StGB).