15. Tatkomponenten (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG) 15.1 Objektive Tatschwere 15.1.1 Gefährdung des geschützten Rechtsgutes Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER sieht für den Handel mit 1’900 Gramm Heroin eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten und bei 3’300 Gramm eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten vor (SCHLEGEL/