der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorliegend sind keine solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG [nachfolgend BetmG] i.V.m. Art. 40 StGB).