28 oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.). Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (wie beispielsweise Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG) nicht automatisch erweitert wird; der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint.