49 Abs. 1 aStGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch [SR311.0]; nachfolgend StGB) nicht zur Anwendung. Es ist mithin für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schuldangemessene Freiheitsstrafe – unter Verzicht auf eine zusätzliche Geldstrafe – auszufällen. Es ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, wonach Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen.