14. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 691 f.; S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 aStGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch [SR311.0]; nachfolgend StGB) nicht zur Anwendung.