43 StGB betreffend Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist das neue Recht im Ergebnis nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Betreffend mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ohne Weiteres das alte Recht anwendbar. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren blieb unverändert.