Angesichts dessen musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die erhebliche Gesamtmenge Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.