2022, N. 181 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend somit bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Zwar dürfte dem Beschuldigten die exakte Menge und der Reinheitsgrad des vermittelten Heroins nicht im Detail bekannt gewesen sein. Allerdings war ihm bewusst, dass es vorliegend um ein grösseres Drogengeschäft ging, zumal das Abholen einer Heroinprobe in Deutschland ansonsten keinen Sinn gemacht hätte. Angesichts dessen musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die erhebliche Gesamtmenge Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen.