Heroin zu verschaffen im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zugrunde lag, zumal die Heroinprobe im Hinblick auf das geplante Verschaffen einer grösseren Menge Heroin erlangt, befördert, eingeführt und abgegeben wurde – womit notabene auch ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Damit ist von einer natürlichen Handlungseinheit und von keiner Mehrfachbegehung auszugehen.