Vorliegend ist aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Handlungen davon auszugehen, dass dem Erlangen, Befördern, Einführen, Abgeben und Anstaltentreffen zum auf andere Weise D.________ Heroin zu verschaffen im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zugrunde lag, zumal die Heroinprobe im Hinblick auf das geplante Verschaffen einer grösseren Menge Heroin erlangt, befördert, eingeführt und abgegeben wurde – womit notabene auch ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist.