a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten, andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen. Eine solche (natürliche) Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 193 f. zu Art. 19 BetmG).