Die einzige objektive Voraussetzung besteht darin, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, wobei das Bundesgericht diese Gefahr ab einer reinen Wirkstoffmenge von 12 Gramm Heroin annimmt (BGE 109 IV 145). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten, andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen.