11. Mengenmässige Qualifikation 11.1 Theoretische Grundlagen Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die einzige objektive Voraussetzung besteht darin, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, wobei das Bundesgericht diese Gefahr ab einer reinen Wirkstoffmenge von 12 Gramm Heroin annimmt (BGE 109 IV 145).