Denn ohne den Beschuldigten wäre es für F.________ nicht möglich gewesen, Anstalten zu treffen, um das Heroin an D.________ zu veräussern. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte, förderte er doch mit seinen «Beiträgen» den beabsichtigen Heroinverkauf. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtferti- gungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.