_ über allfällige Fortschritte der Geschäftsverhandlungen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, schmälert die Tatsache, dass die Verhandlungen über die Konditionen des Geschäfts wie Menge und Preis nicht über den Beschuldigten liefen, seine Vermittlungshandlung nicht. Schliesslich hat er den Kontakt zwischen dem möglichen Betäubungsmittelkäufer und einem möglichen –verkäufer durch die Weitergabe der Telefonnummer hergestellt und durch die Übergabe der Heroinprobe entscheidend beeinflusst und gefördert. Es genügt bereits eine einmalige Handlung, um den Tatbestand zu erfüllen. Denn ohne den Beschuldigten wäre es für F.___