die Telefonnummer von D.________ nicht übergeben, hätte für F.________ keine Möglichkeit bestanden, mit D.________ in Kontakt zu treten, weil sich die beiden lediglich vom Sehen her kannten. F.________ war entsprechend froh darum, dass ihm der Beschuldigte die Telefonnummer von D.________ gab. Der Beschuldigte liess es aber nicht dabei bewenden. Denn sobald der Kontakt zwischen F.________ und D.________ hergestellt war, holte der Beschuldigte eine Heroinprobe, konkret ein Heroingemisch von rund drei Gramm in Deutschland bei F.________ ab und überbrachte es D.___