nie zustande gekommen, weshalb es sich somit um ein Anstaltentreffen zum Veräussern bzw. zum Verschaffen als Haupttat handelt, an welcher sich der Beschuldigte beteiligen konnte. Gemäss erstelltem Sachverhalt fragte F.________ zwecks Schuldentilgung den Beschuldigten an, ob er einen Abnehmer für Heroin kenne, woraufhin der Beschuldigte ihm die Telefonnummer von D.________ – einem Stammgast des Restaurants H.________ – für dieses Geschäft zukommen liess und stellte so den konkreten Kontakt zwischen F.________ und D.________ her. Hätte der Beschuldigte F.________ die Telefonnummer von D.__