24 ge seiner Handlungen vorstellen muss, dass einer oder mehrere Tatbestände im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-f BetmG verwirklicht werden, und diese Folge für den Fall ihres Eintrittes in Kauf nehmen. Der Entschluss muss hier aber kein definitiver sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben abzusehen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG Anstalten treffen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 117 zu Art. 19 BetmG). 10.2 Subsumtion