Ein Verschaffen durch Vermitteln ist erst vollendet, wenn der Mitteilungsempfänger vom Hinweis nach der Vorstellung des Täters Gebrauch gemacht hat und Sachherrschaft über die Betäubungsmittel beim Empfänger eingetreten ist (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 62 zu Art. 19 BetmG). Auf der subjektiven Seite gilt das zuvor Ausgeführte (E. III.9.1 oben), wobei in Bezug auf das Anstaltentreffen festzuhalten ist, dass sich der Täter als mögliche Fol-