Insofern fällt unter Verschaffen jegliche Vermittlungstätigkeit, die sowohl darin besteht, dass ein möglicher Betäubungsmittelkäufer und ein möglicher –verkäufer vermittelt werden, als auch, dass für einen verhandelt wird, geschieht dies auch nur teilweise. Dabei reicht es für den Vorsatz, dass der Vermittler – jedenfalls in groben Zügen – Kenntnis hat über Art und Umfang der Drogengeschäfte, die er fördert. Der blosse Hinweis auf ein «einschlägiges» Lokal in der Szene begründet daher noch kein Verschaffen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 60 f. zu Art. 19 BetmG).