Das Vermitteln wird – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt. Allerdings hielt das Bundesgericht fest, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich auch die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet und rechtlich somit nicht als Gehilfenschaft zu würdigen ist (BGE 142 IV 401 insb. E. 3.4). Insofern fällt unter Verschaffen jegliche Vermittlungstätigkeit, die sowohl darin besteht, dass ein möglicher Betäubungsmittelkäufer und ein möglicher –verkäufer vermittelt werden, als auch, dass für einen verhandelt wird, geschieht dies auch nur teilweise.