10. Anstalten treffen zum auf andere Weise einem anderen Betäubungsmittel zu verschaffen 10.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Das Vermitteln wird – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähnt.