b BetmG erfüllte. Am Folgetag traf er sich im Restaurant H.________ mit D.________ und überreichte ihm die aus Deutschland mitgebrachte Heroinprobe. Durch die körperliche Überlassung des Heroins räumte der Beschuldigte D.________ die Verfügungsgewalt über die Drogen ein, was als «Abgeben» zu qualifizieren ist, wodurch auch der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte das Heroingemisch wissentlich und willentlich erlangte, beförderte, einführte und abgab. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und/