23 E.________/D fuhr, wo er drei Gramm Heroingemisch von F.________ erhielt und dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Heroingemisch erlangte. Die Übernahme des Heroins ist somit als «Erlangen» zu qualifizieren, womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt ist. Am 16. August 2017 fuhr der Beschuldigte mit dem Heroingemisch von E.________/DE zurück nach Biel, wodurch er sowohl die Handlung des Beförderns als auch des Einführens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG erfüllte.