Der Vorsatz muss sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale umfassen, wie Tatobjekt und Tathandlung (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG- Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 114 ff. zu Art. 19 BetmG). Gegenstand des Vorsatzes sind sodann auch die Art, Menge und die Qualität (Reinheitsgrad) der in den Verkehr gebrachten Betäubungsmittel (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 119 zu Art. 19 BetmG). 9.2 Subsumtion Dass es sich bei dem hier in Frage stehenden Heroingemisch um illegale Drogen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte am 15. August 2017 nach