19 BetmG). Die Tat ist mit der Entäusserung vollendet d. h. wenn die Betäubungsmittel dem Herrschaftsbereich des Abgebers entzogen sind und er nichts mehr hinzufügen muss oder kann, damit die Betäubungsmittel in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen (HUG-BEELI, BetmG-Kommentar, 2016, N. 544 zu Art. 19 BetmG). Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz muss sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale umfassen, wie Tatobjekt und Tathandlung (SCHLEGEL/