BetmG fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011). Diese Handlung besteht im unbefugten und unentgeltlichen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln. Nur der faktische Besitzer kann abgeben. Der Verwendungszweck für den Abnehmer ist gleichgültig (SCHLE- GEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 54 f. zu Art. 19 BetmG).