Täter ist grundsätzlich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Geltungsbereich des BetmG verbringt oder verbringen lässt. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist vollendet, wenn der Täter mit den Betäubungsmitteln in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 44 ff. zu Art. 19 BetmG). Schliesslich ist auch das Abgeben von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt, wobei diese Tathandlung unter das unbefugte Veräussern von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011).