Befördern heisst, ein Objekt von einem Ort zu einem anderen zu bringen, transportieren. Hierfür ist eine gewisse Entfernung erforderlich (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 43 zu Art. 19 BetmG). Einfuhr ist grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln (aus dem Ausland) in das schweizerische Hoheitsgebiet. Täter ist grundsätzlich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Geltungsbereich des BetmG verbringt oder verbringen lässt.