Erfasst sind Fälle des nicht abgeleiteten Erwerbs, da alle Fälle des entgeltlichen und unentgeltlichen abgeleiteten Erwerbs bereits durch die Tathandlung des Erwerbs erfasst sind. Die Tat ist vollendet, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erlangt hat (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG- Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 80 f. zu Art. 19 BetmG). Der Betäubungsmittelwiderhandlung macht sich zudem strafbar, wer Betäubungsmittel befördert und/oder einführt (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG). Befördern heisst, ein Objekt von einem Ort zu einem anderen zu bringen, transportieren.