22 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel (auf andere Weise) erlangt. Dabei geht es um Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu erlangen. Erfasst sind Fälle des nicht abgeleiteten Erwerbs, da alle Fälle des entgeltlichen und unentgeltlichen abgeleiteten Erwerbs bereits durch die Tathandlung des Erwerbs erfasst sind.