Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass der Beschuldigte um den Fort- und Ausgang des Geschäfts besorgt war. Insofern kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte selbst, nachdem er den Kontakt zwischen F.________ und D.________ hergestellt hatte, mit Blick auf eine grössere Heroinlieferung eine Heroinprobe in Deutschland abholte und D.________ überbrachte sowie über alle Schritte informiert wurde bzw. sich regelmässig danach erkundigte. Aufgrund der Tatsache, dass zuerst ein Muster überbracht wurde, musste sich der Beschuldigte darüber im Klaren sein, dass es um eine grössere Menge Heroin ging.