Kommt hinzu, dass es danach für den Beschuldigten nicht einfach erledigt war. Vielmehr geht aus den Unterhaltungen hervor, dass er in den ganzen Handel involviert war, indem er die Heroinprobe von F.________ in Deutschland abholte und D.________ überbrachte. Zudem stand er im laufenden Kontakt zu F.________ und fragte mehrmals bei ihm nach, ob es etwas Neues gebe, dies sogar noch rund 1.5 Monate nach seiner Verhaftung (pag. 48 ff.). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass der Beschuldigte um den Fort- und Ausgang des Geschäfts besorgt war.