Entsprechend führte F.________ denn auch aus, dass er froh gewesen sei, dass ihm der Beschuldigte für dieses Geschäft die Nummer von D.________ mitgeteilt habe (pag. 176). Es ist also – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend schlussfolgerte – um die Suche eines Abnehmers gegangen und diesen konnte der Beschuldigte F.________ liefern. Es finden sich zudem keine Hinweise dafür, dass sich F.________ und D.________ so gut gekannt hätten, dass sie ohne Hilfe des Beschuldigten (wieder) zueinander in Kontakt hätten treten können. Kommt hinzu, dass es danach für den Beschuldigten nicht einfach erledigt war.