205 Z. 338 ff.), was auch auf die Verpackung des in seinem Auto aufgefundenen Heroins zutrifft (pag. 243). Zudem blieb er in seinen Aussagen konstant dabei, dass es sich bei der Probe um drei Gramm Heroin gehandelt habe (pag. 226; pag. 233 Z. 130 f.). F.________ will die Minigrips in seiner letzten Befragung nicht wiedererkannt haben (pag. 180), wobei diese Aussagen – wie bereits dargelegt – nicht als glaubhaft angesehen werden können und entsprechend nicht darauf abgestellt werden kann.