_» ist, steht dem nicht entgegen, zumal die Worte «I.________» aber auch «Choban» auch «Bruder»/ «Freund» und «Hirte»»/«Bauer» bedeuten. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von F.________ und D.________ sowie die objektiven Beweismittel bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, welcher sich am 15. August 2017 nach E.________ begab, wo er von F.________ eine Heroinprobe übernahm und diese dann in der Schweiz an D.________ überbrachte. Letzterer sollte diese Probe prüfen und sein Einverständnis dazu geben, damit danach rund fünf Kilogramm von F.________ an D.________ übergeben werden können.