gleichentags auch beim Beschuldigten, um sich auch bei ihm zu versichern, dass er sich mit «dem Kollegen» getroffen habe, was der Beschuldigte mit, «ja es hat sich erledigt» bestätigte (Nachricht Nr. 29 und Nr. 30 [pag. 48]). Zwei Tage später, also am 19. August 2017, meldete sich F.________ bei D.________, wonach er auf seinen Anruf warte und fragte, wann er ihn anrufen werde (Nachricht Nr. 21 [pag. 338]). Ein paar Stunden später meldet sich D.________ bei ihm und teilte ihm mit, dass er es noch nicht kontrolliert habe und er Zeit bis morgen brauche (Nachricht Nr. 20 [pag.