Offensichtlich versuchten beide, D.________ zu erreichen, um ihm die Heroinprobe zu überreichen, zumal dies sogleich Thema in den weiteren Gesprächen war. Denn zunächst schrieb F.________ dem Beschuldigten, dass er ihn erreichen solle, damit sie am Wochenende auch kommen könnten (Nachricht Nr. 27 [pag. 48]), so wie F.________ es bereits D.________ im Gespräch am 14. August 2017 in Aussicht gestellt hatte (pag. 476). Dass es später noch zur Übergabe der Heroinprobe gekommen ist, belegt zum einen das Gespräch zwischen F.________ und D.________ vom 17. August 2017, wonach er D.________ fragte, ob ihn der Beschuldigte («J.__