_ einzutreiben, sondern – wie sich aus den anfänglich glaubhaften Aussagen von F.________ und unter Einbezug der Telefonauswertung ergab, um die Heroinprobe bei F.________ abzuholen und sie D.________ in der Schweiz zu übergeben. Bereits am nächsten Tag, d.h. am 16. August 2017, erkundigt sich F.________ beim Beschuldigten, ob er angekommen sei (Nachricht Nr. 21 [pag. 46]). Rund zwei Stunden später meldet sich der Beschuldigte bei F.________