Weil er gehört habe, dass diese Art von Geschäften in der Schweiz gut laufe, wandte er sich an seinen Verwandten, den Beschuldigten. Der Beschuldigte war zu dieser Zeit unbestrittenermassen der Pächter des Restaurants H.________ in Biel und kannte sowohl F.________ als auch D.________. Aus den Aussagen geht zudem hervor, dass sich F.________ und D.________ ebenfalls kannten, dies aber eher oberflächlich. Jedenfalls war F.________ froh darum, dass ihm der Beschuldigte die Telefonnummer von D.________ für dieses Geschäft zukommen liess. Am 14. August 2017 meldete sich F.________ bei D.________ und fragte ihn, ob er türkischen Kaffee brauche.