Die Erklärung des Beschuldigten, dass er dies getan habe, weil er unfreundlich geschrieben habe (vgl. pag. 320 Z. 35 ff.), mutet sonderbar an und lässt sich zudem durch die wiederhergestellten Nachrichten auch nicht belegen; es lassen sich keine bösen Nachrichten finden. Insgesamt müssen die Aussagen des Beschuldigten somit als unglaubhaft bezeichnet werden. 8.7.5 Abschliessende Würdigung und Beweisergebnis